Ja, Ihr Versicherungsschutz gilt bedingungsgemäß weltweit, unabhängig davon, in welchem Land Sie berufsunfähig werden. Falls eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung Ihrer Leistungsansprüche erforderlich ist, stimmen Sie bitte vorher die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten mit uns ab. Wir übernehmen die Kosten, sofern sie üblich und angemessen sind. Die Untersuchung wird von einem unabhängigen Arzt in Deutschland durchgeführt, den wir beauftragen.
Berufsunfähigkeit
Definition und Abgrenzung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU) tritt für den Fall ein, dass Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr zu mindestens 50 % für mindestens sechs Monate ausüben können.
Davon abzugrenzen ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (kurz: EU). Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung tritt für den Fall ein, dass Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, auf dem Arbeitsmarkt eine Tätigkeit für mindestens 3 Stunden zu verrichten.
Benötigte Unterlagen
Damit wir Ihren Leistungsantrag prüfen können, benötigen wir umfangreiche Unterlagen und Informationen. Hierzu zählen unter anderem:
- Antragstellung: Zeitpunkt, ab dem Leistungen beantragt werden
- Erkrankung(en): Ursache für Beantragung der Leistungen
- Behandelnde Ärzte und Stellen
- Beruflicher Werdegang
- Informationen über weiteren Versicherungsschutz
- Kontoverbindung des Versicherungsnehmers/ der Versicherungsnehmerin
- Medizinische Befund-, Entlassungs- und Verlaufsberichte
- Zuletzt ausgeübte Tätigkeit
- Aktuelle Einkommenssituation
Bitte reichen Sie alle angeforderten Unterlagen vollständig ein, um Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden. Nach Erhalt der Unterlagen kontaktieren wir in der Regel die angegebenen Stellen, um weitere Informationen zu Ihrem Leistungsvermögen zu erhalten. Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird Ihr Leistungsantrag schnellstmöglich bewertet.
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Berufsunfähigkeitsversicherung
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Versicherungsumfang
Die Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen ist nicht versichert. Sollte die versicherte Person jedoch außerhalb Deutschlands sein und aufgrund von kriegerischen Ereignissen berufsunfähig werden, an denen sie nicht direkt beteiligt war, leisten wir trotzdem.
Wann Sie Leistungen erhalten, hängt von Ihren individuellen Vertragsbedingungen ab.
Wir können erst nach Abschluss der Prüfung feststellen, ob Sie einen Leistungsanspruch haben. Danach informieren wir Sie, ob und für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt werden. Ein Vorschuss ist daher nicht möglich und in den Versicherungsbedingungen auch nicht vorgesehen.
Nein, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden Ihnen in voller Höhe gemäß dem Versicherungsvertrag gewährt, unabhängig von Ihrem Einkommen. Es erfolgt keine Kürzung.
Antrag und Prüfung
Ihre persönliche Ansprechpartnerin/ Ihr persönlicher Ansprechpartner unterstützt Sie von der Antragsstellung bis zur Entscheidung über Ihre Leistungsansprüche. Bei Fragen zur Leistungsprüfung sind wir während der Geschäftszeiten telefonisch für Sie da und rufen Sie auch gerne zurück.
Die Zahlungspflicht für Ihre Beiträge entfällt nur, wenn wir Ihren Leistungsanspruch anerkennen. In diesem Fall erhalten Sie die überzahlten Beiträge selbstverständlich zurück. Während der Prüfung können wir Ihre Beitragszahlungen gerne aufschieben, sofern Sie die Beiträge mindestens 5 Jahre lang vollständig gezahlt haben und nach dem Aufschub noch mindestens ein weiteres Jahr Beitragszahlungsdauer verbleibt. Der Zahlungsaufschub ist für maximal sechs Monate möglich und kann nur einmal genutzt werden. Wird Ihr Antrag abgelehnt, müssen die ausstehenden Beiträge nachgezahlt werden. Sie haben die Möglichkeit, die Nachzahlung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten über maximal 24 Monate zu leisten. Der Aufschub ist für Sie zinsfrei.
Wenn wir Ihre Ansprüche anhand der eingereichten Unterlagen und medizinischen Berichte nicht abschließend beurteilen können, kann in Einzelfällen eine ärztliche Untersuchung notwendig sein – dies ist in den Versicherungsbedingungen vorgesehen. In diesem Fall informieren wir Sie und beauftragen einen unabhängigen Gutachter. Wir stellen ihm Ihre medizinischen Unterlagen zur Verfügung, sofern Sie uns von der Schweigepflicht entbunden haben. Der Gutachter wird Sie dann schriftlich oder telefonisch zur Untersuchung einladen. Wir bemühen uns, einen Gutachter in Ihrer Nähe zu finden, wobei je nach Fachgebiet und Verfügbarkeit auch eine größere Entfernung möglich sein kann. Die Kosten für die Untersuchung sowie für Anreise und Aufenthalt (PKW, Bahnfahrt 2. Klasse und Parkgebühren) übernehmen wir selbstverständlich. Bei Aufenthalten außerhalb Deutschlands stimmen Sie die Reise- und Aufenthaltskosten bitte vorher mit uns ab.
Wenn wir ein unabhängiges Gutachten beauftragen, übernehmen wir selbstverständlich die Kosten dafür sowie die Anfahrtskosten. Bei Anreise mit dem Auto erstatten wir 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (kürzeste Strecke). Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten (2. Klasse). Sollten Sie aus medizinischen Gründen eine Begleitperson benötigen, übernehmen wir auch diese Kosten – bitte stimmen Sie dies im Vorfeld mit uns ab. Wenn Sie sich zum Gutachtenzeitpunkt nicht in Deutschland aufhalten, klären Sie bitte die Reise- und Aufenthaltskosten vorher mit uns. Wir übernehmen diese nur, wenn sie üblich und angemessen sind.
Wenn eine Begutachtung erforderlich ist, übernehmen wir die Kosten für die Begutachtung sowie für Anreise und Aufenthalt. In der Regel finden sowohl Anreise als auch Begutachtung allein statt. Sollte aus medizinischen Gründen eine Begleitperson notwendig sein und dies nachgewiesen werden, erstatten wir auch deren Reise- und Aufenthaltskosten.
Beruf und Verweisung
Die Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung regelt, ob und unter welchen Bedingungen Sie bei Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf verwiesen werden können. In diesem Fall entfällt möglicherweise die Leistungspflicht. Es wird zwischen konkreter und abstrakter Verweisung unterschieden, wobei heute meist nur die konkrete Verweisung in den Versicherungsbedingungen geregelt ist. Weitere Informationen zu den verschiedenen Verweisungsarten finden Sie in unserem FAQ.
Bei der abstrakten Verweisung prüft der Versicherer, ob die versicherte Person mit Ihrem verbleibenden Leistungsvermögen eine zumutbare Tätigkeit ausüben können, die zu Ihrer Ausbildung und Erfahrung passt. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeit nicht erheblich unter der bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Stellung liegt. Unter sozialer Wertschätzung versteht man dabei die Anerkennung und Vorteile, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
Bei der konkreten Verweisung prüft der Versicherer, ob die neue Tätigkeit des Versicherten in Bezug auf Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung mit der bisherigen vergleichbar ist. Diese Möglichkeit gilt nur, wenn der Versicherte tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen hat.
Für die Beurteilung Ihrer Berufsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen entscheidend.
Die einzureichenden Unterlagen dienen dazu, Ihre Einkünfte und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu belegen. Für Angestellte sowie Selbständige sind Einkommensnachweise, Steuerbescheide und eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung erforderlich.
Bei Selbständigen und Betriebsinhabern kann das berufliche Leistungsvermögen anhand betriebswirtschaftlicher Kennzahlen überprüft werden. Wenn aus gesundheitlichen Gründen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der konkret zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen ist, prüfen wir bei Selbständigen, geschäftsführenden Gesellschaftern und Freiberuflern zusätzlich, ob eine betriebliche Umorganisation möglich ist, durch die Sie eine unveränderte Stellung im Betrieb innehaben. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßig ist. Die neue Tätigkeit muss aus Basis der Gesundheitsverhältnisse, der Ausbildung und Erfahrung zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entsprechen.
Für eine genaue Beurteilung der Berufsunfähigkeit benötigen wir umfangreiche Unterlagen, wie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Steuerbescheide, Verträge und Nachweise über laufende Aufträge. Je detaillierter die Informationen, desto schneller und genauer können wir Ihren Leistungsanspruch prüfen. Bitte stellen Sie alle Unterlagen vollständig und aktuell zur Verfügung, um den Prozess zu beschleunigen.
Nachweiserbringung
Ein Beamter gilt als dienstunfähig, wenn er seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Dies wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches oder anderes ärztliches Gutachten festgestellt. Bei Feststellung der Dienstunfähigkeit wird der Beamte in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Es gibt keinen Grad der Dienstunfähigkeit.
Berufsunfähig ist, wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mindestens sechs Monate lang zu 50 % oder mehr nicht in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben oder eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuführen, die der Ausbildung und Lebensstellung entspricht.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch Berufsunfähigkeit vorliegt. Bei Verträgen ohne abstrakte Verweisung kann eine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuführen, zu einem Leistungsanspruch führen. Bei Verträgen mit abstrakter Verweisung gelten ähnliche Bedingungen, jedoch hängt die genaue Bewertung von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.
Um Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss der Grad der Berufsunfähigkeit mindestens 50 % betragen. Dies erfordert eine genaue Klärung, wie Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinflussen. Nur wenn alle Aufgaben und Anforderungen Ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sind, können die gesundheitlichen Einschränkungen korrekt zugeordnet werden.
In einigen Fällen haben behandelnde Ärzte möglicherweise nicht alle notwendigen Informationen über Ihr Berufsfeld, was die genaue Bestimmung des Berufsunfähigkeitsgrads erschwert. Wir stellen jedoch sicher, dass alle erforderlichen Informationen im Rahmen der Leistungsfallprüfung gesammelt und etwaige Lücken geschlossen werden, um eine zuverlässige Beurteilung Ihres Berufsunfähigkeitsgrads zu ermöglichen.
Finanzielle Unterlagen wie Gehaltsnachweise und Steuerbescheide sind wichtig, um Ihr vorheriges Einkommen und die Qualifikation in Ihrer letzten Tätigkeit nachzuweisen. Sie zeigen, wie viel Sie vor der Berufsunfähigkeit verdient haben und welche Kenntnisse Sie erworben haben.
Falls nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit im Ausgangsberuf eine neue Tätigkeit beurteilt werden muss, um festzustellen, ob sie im Sinne der Versicherungsbedingungen vergleichbar mit der vorherigen ist (konkrete Verweisung), helfen diese Unterlagen dabei, zu prüfen, ob Ihre Lebensstellung (Einkommen und soziales Ansehen) erhalten bleibt. Nur dann könnte ein Leistungsanspruch entfallen.
Insgesamt sind finanzielle Unterlagen entscheidend, um Ihren Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu prüfen.
Nein. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nicht allein aufgrund einer längeren Krankschreibung. Entscheidend ist, ob Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr zu mindestens 50 % für mindestens 6 Monate ausüben können. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit attestiert lediglich eine eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit für den Zeitraum einer Erkrankung, jedoch nicht die konkrete Beeinträchtigung Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, die für die Feststellung der Berufsunfähigkeit relevant ist.
Auch eine Bewilligung durch die Deutsche Rentenversicherung begründet keinen Leistungsanspruch, da diese keine berufsbezogenen Einschränkungen feststellt. Der Versicherer muss Ihr berufliches Anforderungsprofil mit den nachgewiesenen Einschränkungen abgleichen, wobei Faktoren wie Arbeitsmarktsituation und Alter (im Gegensatz zur Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung) keine Rolle spielen.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird unabhängig vom Beruf beurteilt und berücksichtigt nicht, ob eine schwere Behinderung eine berufliche Tätigkeit noch möglich macht. Der GdB, wie er im Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) definiert ist, gibt daher keinen Aufschluss über den Grad der Berufsunfähigkeit oder die berufliche Leistungsfähigkeit. Zudem kann sich der GdB bei bestimmten Erkrankungen für die Dauer der Heilungsbewährung verändern, was nicht dem tatsächlichen Umfang der Funktionsbeeinträchtigung entspricht. In der Berufsunfähigkeitsversicherung werden ausschließlich ärztlich nachgewiesene Erkrankungen und deren tatsächliche Auswirkungen auf Ihre berufliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
Anzeigepflichten
Ein Berufswechsel muss nicht gemeldet werden. Ihr Versicherungsschutz bleibt auch in der neuen Tätigkeit bestehen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Bei der Antragstellung stellt der Versicherer risikorelevante Fragen (z. B. Gesundheitsfragen), um das Risiko einzuschätzen und den Versicherungsschutz zu vereinbaren. Diese Fragen müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Werden falsche oder unvollständige Angaben gemacht, verletzt der Antragsteller seine vorvertragliche Anzeigepflicht, was dem Versicherer je nach Verschuldensgrad das Recht gibt, den Vertrag anzupassen, zu kündigen, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn sogar anzufechten.